OGH 30.8.2022, 8 ObA 57/22y
§ 94c Abs 4 VBG
Der Kl begehrt die Feststellung seines Vorrückungsstichtags als Vertragsbediensteter mit 17.11.1993 sowie die sich daraus ergebende Gehaltsdifferenz. Die Bekl hätte ihm bei der Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags die vor Vollendung seines 18. Lebensjahres absolvierte Lehr- und Praktikumszeit zur Gänze anrechnen müssen, weil § 94c Abs 4 VBG, wonach "sonstige Zeiten" nur beschränkt anrechenbar seien, aufgrund der damit verbundenen Altersdiskriminierung unionsrechts- und verfassungswidrig sei.

