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Berücksichtigung einer Überstundenpauschale bei der Bemessung des Kurzarbeits-Entgelts

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2022/170DRdA-infas 2022, 367 Heft 6 v. 1.11.2022

OGH 30.8.2022, 8 ObA 54/22g

§ 37b AMSG

Im Dienstvertrag der als Buchhalterin und später als "Business Development Manager" bei der Bekl beschäftigten Kl wurde vereinbart, dass sie ein "Bruttogehalt für die Normalarbeitszeit" von € 3.023,30 zuzüglich eines Überstundenentgelts samt Zuschlägen für 22 Überstunden von € 576,70, insgesamt daher ein "Bruttoentgelt gesamt" von € 3.600,-, erhält. Während des ersten Covid-19-Lockdowns schloss die Bekl mit 20.3.2020 entsprechend der WKO-ÖGB Formularversion 4.0 vom 19.3.2020 eine "Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung" mit ua folgender Textstelle:

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