OGH 14.7.2022, 9 ObA 5/22h
§ 1497 ABGB
In einem Verfahren wegen Kündigungsanfechtung beantragten die Parteien eine Unterbrechung des Verfahrens "bis 31.3.2019 bzw. für den Fall, dass eine rechtskräftige strafrechtliche Erledigung bzw. rechtskräftige Anklageerhebung zu einem vorigen Zeitpunkt eintritt (hinsichtlich des Kl), die Unterbrechung bis zu diesem Datum". Das Erstgericht entsprach diesem Antrag. Das Verfahren sollte nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werden. Nach der Benachrichtigung über die Einstellung des Strafverfahrens vom 12.3.2020 beantragte der Kl mit Schriftsatz vom 26.3.2020 die Fortsetzung des Verfahrens.

