OGH 28.9.2021, 9 ObA 100/21b
§ 914 ABGB
Im Zuge des ersten COVID-19-Lockdowns wurde das Arbeitsverhältnis zwischen Kl und Bekl durch einvernehmliche Auflösung mit Wiedereinstellungszusage "sobald sich die Lage beruhigt hat" beendet. Der Kl vertrat den Standpunkt, er habe im März 2020 seine Zustimmung zur einvernehmlichen Auflösung nur deshalb gegeben, weil ihm vom AG die Zusicherung erteilt worden sei, er könne das Dienstverhältnis zu den vorherigen Bedingungen von sich aus und zu einem ihm beliebigen Zeitpunkt neu begründen.

