BVwG 20.4.2021, L 517 2239261-1
§ 7 AlVG
Die Beschwerdeführerin, eine ausgebildete Buchhalterin und Bilanzbuchhalterin, stellte am 1.10.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sie absolviert ein Bachelorstudium und belegte für das Wintersemester 2020/2021 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 38 ECTS-Punkten. Die insgesamt elf Lehrveranstaltungen fanden zu nachfolgenden Zeiten statt. Am Montag von 8:30 bis 11:45 Uhr (Fernlehre), am Dienstag von 10:15 bis 11:45 Uhr (Präsenz), am Mittwoch von 8:30 bis 15:15 Uhr (Präsenz), am Donnerstag von 12:00 bis 13:30 Uhr (Präsenz), am Freitag von 10:15 bis 17:00 Uhr (Präsenz) und fallweise am Samstag von 10:00 bis 13:15 Uhr (Präsenz). Unstrittig war, dass die Beschwerdeführerin die große Anwartschaft gem § 14 Abs 1 AlVG (12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate) erfüllte und somit gem § 12 Abs 4 AlVG trotz Ausbildung in einem geregelten Lehrgang als arbeitslos galt.

