OGH 25.6.2021, 8 ObA 22/21z
§ 6 ZPO
Nach einer Steuerprüfung durch das Finanzamt wurde die Gemeinde zur Entrichtung offener Lohnsteuer in Höhe von € 2.760,96 für ihren vormaligen Bürgermeister in Anspruch genommen. Der (nunmehrige klagende) Gemeinderat stimmte am 26.3.2019 einstimmig dafür, die zu leistende Lohnsteuernachforderung im Regresswege beim (nunmehrigen bekl) Bürgermeister einzufordern. Die Klagevertreterin brachte namens der Kl gegen den Bekl am 14.2.2020 eine auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Mahnklage ein. In Hinblick auf die für den 17.7.2020 anberaumte Tagsatzung ersuchte die Klagevertreterin die Kl um Abklärung, ob Vergleichsbereitschaft bestehe. Der Gemeinderat stimmte am 14.7.2020 einstimmig dafür, einem Vergleich mit dem Bekl nicht zuzustimmen.

