OGH 3.5.2021, 8 ObA 12/21d
§ 861 ABGB
Der Kl war seit 1997 für die Erstbekl als sicherheitspolitischer Forscher und Hauptlehroffizier tätig, bevor im Jahr 2014 auf seine Arbeitsleistung verzichtet wurde. In seiner Klage begehrte der Kl ua die Feststellung des Rechts auf (Weiter-)Beschäftigung. Die Vorinstanzen gelangten übereinstimmend zur Auffassung, dass dem Kl ein Recht auf Beschäftigung nicht zusteht, zumal es nicht unüblich sei, dass mit einer Dienstfreistellung etwa auch der Wegfall bestimmter dienstlicher Kontakte und die Einschränkung des Zugriffs auf gewisse Publikationen verbunden sei.

