OGH 26.2.2021, 10 ObS 5/21i
§ 24 Abs 1 Z 2 KBGG iVm § 24 Abs 2 KBGG
Die Kl war seit 2016 bei ihrem DG beschäftigt. Am 6.3.2019 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich zum 31.7.2019 gelöst. Dabei wurde vereinbart, dass die Kl nach Verbrauch ihres Resturlaubes bis zum Eintritt des Mutterschutzes am 7.5.2019 gegen Fortzahlung des Entgelts dienstfrei gestellt wird.

