OGH 24.11.2020, 10 ObS 136/20b
§§ 125 und 143a ASVG
Haben zuletzt zwei Beschäftigungsverhältnisse parallel nebeneinander bestanden und sind zu Ende gegangen, stellen beide zusammen die "letzte Erwerbstätigkeit" iSd § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG dar und sind daher gemeinsam bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes zu berücksichtigen, dies unabhängig davon, dass die Pflichtversicherung in der KV in einem der Beschäftigungsverhältnisse mit dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung früher als in dem anderen Beschäftigungsverhältnis geendet hat.

