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Berechnung des Rehabilitationsgeldes aus mehreren Beschäftigungen

EntscheidungenSozialrechtFabian GamperDRdA-infas 2021/110DRdA-infas 2021, 215 Heft 3 v. 1.5.2021

OGH 15.12.2020, 10 ObS 147/20m

§ 143a ASVG

Die Kl war von 1.10.2004 bis 30.9.2018 als DN bei der J* beschäftigt und nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) pflichtversichert. Zusätzlich war sie vom 28.4.2015 bis 31.8.2018 als freie DN beim B* beschäftigt und nach dem ASVG pflichtversichert. Seit dem 1.9.2018 ist die Kl arbeitsunfähig infolge Krankheit. Die Pensionsversicherungsanstalt gewährte der Kl ab 1.5.2019 das Rehabilitationsgeld für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die bekl Österreichische Gesundheitskasse berechnete das Rehabilitationsgeld nur aufgrund der Beschäftigung bei der J*.

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