OGH 17.12.2020, 9 ObA 104/20i
§ 123 Vlbg LBedG 1979
Der Kl wurde mit Wirkung vom 1.2.1978 als Landesangestellter in den Landesdienst der Bekl aufgenommen. Mit Beschluss der Landesregierung vom 23.12.1986 wurde einer Sonderregelung nach § 123 Landesbedienstetengesetz 1979 (Vlbg LBedG 1979) zugestimmt, wonach der Kl folgende Ansprüche erhalten sollte: Dienstbezüge wie ein Landesbeamter mit gleichen Vordienstzeiten; der DN-Anteil zur gesetzlichen PV wird vom Land getragen; Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den ungekürzten Versicherungsleistungen wie Landesbeamte und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen; Kündigungsschutz nach § 130 Abs 1 Vlbg LBedG 1979.

