OGH 28.1.2021, 8 ObA 115/20z
§ 7 Abs 3 VKG
Der Kl war bei der Bekl seit 2018 beschäftigt. Für seinen am 27.11.2018 geborenen Sohn plante er für die Monate Juni, Juli und August 2019 Väterkarenz in Anspruch zu nehmen und teilte dies der Bekl am 21.2.2019 mit. Es war geplant, dass seine Frau in dieser Zeit ihre Karenz unterbricht. Mit Schreiben vom 28.2.2019 sprach die Bekl gegenüber dem Kl ohne Einholung einer Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes die Entlassung aus. In seiner dagegen erhobenen Klage begehrte der Kl die Zahlung einer Kündigungsentschädigung von 1.3. bis 31.5. und von 1.9. bis 15.11.2019. Er führte aus, die Entlassung sei mangels Einholung einer gerichtlichen Zustimmung nach § 7 Abs 3 VKG unwirksam und der 15.11.2019 sei der frühestmögliche Kündigungstermin nach Ende der beantragten Karenz.

