OGH 17.12.2020, 9 ObA 110/20x
§§ 59 und 60 ArbVG
Die Kl (eine wahlwerbende Gruppe sowie eine Wahlberechtigte) richten sich mit ihrer außerordentlichen Revision gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die bekämpfte Betriebsratswahl wegen wesentlicher Fehler des Wahlverfahrens nur ungültig (Eventualbegehren), nicht aber nichtig (Hauptbegehren) gewesen sei.

