Das Jahr 2020 und auch noch das Jahr 2021 werden vom neuartigen Coronavirus bestimmt. Wir erleben derzeit die größte Pandemie seit über 100 Jahren und somit auch die Notwendigkeit, erstmals wieder gesetzliche Regulative anzuwenden, welche wir glücklicherweise bis vor kurzem großteils unberücksichtigt lassen konnten. Eines der wesentlichsten Gesetze zur Bekämpfung der Pandemie ist das Epidemiegesetz 1950 (EpiG) mit der Normierung einer ganz zentralen Maßnahme: die Absonderung (Quarantäne). Um zu verhindern, dass sich die Krankheit in der Bevölkerung weiterverbreitet, können Kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden (§ 7 Abs 1a EpiG). Auf Grundlage dieser Bestimmung erfolgt gegenwärtig im Regelfall eine zehntägige Absonderung von mit SARS-CoV-2-infizierten bzw -krankheitsverdächtigen und -ansteckungsverdächtigen Personen. Da die Übertragbarkeit der Krankheit nicht immer zeitgleich mit Auftreten der Symptome erfolgt, ist es notwendig, auch jene Personen abzusondern, die nur in Verdacht stehen, sich mit dem Virus angesteckt zu haben, weil sie etwa Kontakt mit einer infizierten Person hatten. Das bedeutet, dass sowohl gesunde bzw arbeitsfähige Personen abgesondert werden können, als auch jene, die tatsächlich erkrankt bzw arbeitsunfähig sind. Diese Tatsache wirft einige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Probleme auf. Im Anschluss sollen die sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen erläutert werden und ein Lösungsversuch erfolgen.

