OGH 13.10.2020, 10 ObS 107/20p
§ 24 Abs 1 Z 2 KBGG
Die Härtefallklausel des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG ("Unterbrechung von nicht mehr als 14 Kalendertagen") ist auf den Bezug von Leistungen aus der AlV nicht anwendbar. Somit ist die negative Anspruchsvoraussetzung des Nichtbezugs von Leistungen aus der AlV auch dann verwirklicht, wenn diese Leistung nicht mehr als 14 Kalendertage lang in Anspruch genommen wird.

