OGH 13.10.2020, 10 ObS 122/20v
§§ 24a Abs 4, 24c KBGG
Der Kl ließ die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen und gab das Poststück, in welchem sich die Nachweise befanden, in der Poststelle seines Arbeitgebers adressiert an die Bekl ab. Der bekl Krankenversicherungsträger erließ einen Bescheid über die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von € 1.300,- mit der Begründung, es seien die vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht (rechtzeitig) nachgewiesen worden. Dagegen erhob der Kl Klage.

