OGH 13.10.2020, 10 ObS 121/20x
§ 3 Abs 3 FamZeitbG, §§ 902 ff ABGB, Art 3 Abs 1 EuFrÜb
Die Tochter des Kl wurde am 28.3.2019 geboren. Der Antrag auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 7.4. bis 4.5.2019 langte am 27.6.2019 bei der Bekl ein. Die Bekl wies den Antrag mit Bescheid vom 2.12.2019 als verspätet ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass der erste Tag der 91-tägigen Antragsfrist des § 3 Abs 3 FamZeitbG der Tag der Geburt sei und der Antrag somit spätestens am 26.6.2019 eingelangt hätte sein müssen.

