OGH 13.10.2020, 10 ObS 99/20m
§ 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG
Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG ist es erforderlich, dass im Beobachtungszeitraum der letzten 182 Tage unmittelbar vor Bezugsbeginn erstens eine – selbständige oder unselbständige – Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und dass zweitens durch diese Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung in der KV und PV begründet wird.

