OGH 28.7.2020, 10 ObS 89/20s
§ 258 Abs 4 lit c und d ASVG
Die Kl und der Versicherte ließen sich im Jahr 2007 einvernehmlich scheiden. Im Scheidungsfolgenvergleich wurde festgehalten, dass der Versicherte der Kl gegenüber unterhaltspflichtig ist. Aufgrund der Einkommensverhältnisse war aber rechnerisch kein Unterhalt zu leisten. Die Kl beantragte in der Folge keine Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung. Der Versicherte steckte der Kl manchmal bei seinen unregelmäßigen Besuchen Bargeld zu. Im Jahr 2017 hat der Versicherte die Kl Ende November/Anfang Dezember besucht, das letzte Zusammentreffen fand im Mai 2018 statt. Im Juli 2018 verstarb der Versicherte. Der Antrag auf Witwenpension wurde abgelehnt.

