OGH 28.9.2020, 8 ObA 56/20y
§ 17 Abs 3 KollV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe
Der Kl wurde im Jahr 2012 von der Bekl, die Trocknungsgeräte herstellt, für "Arbeiten in der Produktion" eingestellt. Eine Vereinbarung über seine kollektivvertragliche Einreihung wurde nicht getroffen. Im ersten Jahr seiner Tätigkeit wurde der Kl von der Geschäftsführung mit der Entwicklung eines speziellen Geräts beauftragt. Diese Arbeit war als selbstständig und schwierig iSd Verwendungsgruppe IV des anzuwendenden KollV für Angestellte in Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting anzusehen, erforderte besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen und nahm damals rund 60 % seiner Arbeitszeit in Anspruch. Nach Abschluss dieses Auftrags im Jahr 2013 erfüllte die Tätigkeit des Kl unstrittig durchgehend nur die Merkmale der kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe III. Mit seiner Klage begehrte der AN Entgeltdifferenzen aufgrund unterkollektivvertraglicher Entlohnung, da er seiner Ansicht nach durchgehend in die Verwendungsgruppe IV einzustufen war.

