OGH 29.9.2020, 9 ObA 55/20h
§ 2 ArbAbfG
Die Kl war bei der Bekl von 1.9.2005 bis zu ihrem Pensionsantritt am 30.6.2018 als Expeditarbeiterin im Ausmaß von 36 Wochenstunden beschäftigt. Bereits davor war sie bei der Bekl im Zeitraum von 23.3.1991 bis 31.8.2005 regelmäßig im Nachtdienst von Samstag bis Sonntag als Expeditarbeiterin tätig gewesen. Gelegentlich hatte sie auch zusätzliche Schichten übernommen. Nur wenn die Kl auf Urlaub oder im Krankenstand gewesen war, hatte sie keine Dienste geleistet. Sie war nur für die Dauer ihrer jeweiligen Dienste zur SV gemeldet. Da die Kl aber nicht nur tageweise, sondern dauernd angemeldet sein wollte, hatte sie zusätzlich ab 1.7.1991 (bis 31.8.2005) von Montag bis Freitag im Ausmaß von 25 Wochenstunden als mobile Hauskrankenpflegerin gearbeitet. Die Kl ging von einem seit 23.3.1991 durchgehenden Arbeitsverhältnis zur Bekl aus und klagte die daraus resultierende Abfertigung "alt" ein.

