OGH 25.8.2020, 8 ObA 80/20b
§§ 36 und 38 AngG
Der Bekl war bei der Kl als Kunden- und Personaldienstleister beschäftigt. Sechs Wochen nachdem das Arbeitsverhältnis mittels einvernehmlicher Lösung auf Initiative des Bekl beendet wurde, nahm der Bekl eine Tätigkeit als Kunden- und Personalbetreuer im gleichen Segment und am identen Beschäftigungs- bzw Dienstort wie die Kl auf. Darüber hinaus versuchte er, einen Mitarbeiter der Kl für seinen neuen AG abzuwerben.

