OGH 29.9.2020, 9 ObA 81/20g
§§ 29 und 34 AngG
In einem zwischen den Streitteilen bereits verhandelten Vorverfahren wurde festgestellt, dass das zwischen ihnen bestehende Dienstverhältnis über den 30.9.2016 hinaus bis zum 30.6.2017 aufrecht fortbestanden hat und die Bekl dem Kl für alle zukünftigen Schäden haftet, die ihm durch die Kündigung vom 16.12.2016 entstehen. Der Ausspruch jener (Eventual-)Kündigung war fristwidrig erfolgt.

