OGH 25.6.2020, 9 ObA 35/20t
§ 31 Abs 1 JN
Die Bekl beantragt die Delegation der beim LG Graz als Arbeits- und Sozialgericht (ASG) gegen sie eingebrachten Klage an das LG Klagenfurt als ASG. Sämtliche von ihr beantragten Zeugen hätten bei einer Anreise nach Graz höhere Gebührenansprüche, zudem seien bereits mehrere Verfahren zum gleichen Thema beim LG Klagenfurt anhängig. Der Kl sprach sich gegen die Delegation aus, zumal sein Hauptwohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts liege und er auch Zeugen beantragen werde, die in der Steiermark oder nicht in Klagenfurt wohnen. Die Delegation sei daher nicht eindeutig zweckmäßig.

