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Kein Nachtarbeitszuschlag für ArbeitnehmerInnen in überwiegend tagsüber geöffneten Gastronomiebetrieben

EntscheidungenArbeitsrechtLynn RothfischerDRdA-infas 2020/174DRdA-infas 2020, 418 Heft 6 v. 1.11.2020

OGH 29.6.2020, 8 ObA 53/20g

Pkt 9 lit b KollV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe

Der Kl war als Kellner in einem Lokal mit voneinander abgegrenztem "Café- und Bar-Bereich" tätig. Der Betrieb war an sechs Tagen in der Woche durchgehend ab 9:30 Uhr, davon aber nur an zwei Tagen von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr und an einem weiteren Tag von 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr geöffnet. Der "Café-Bereich" war zu diesen Zeiten immer geöffnet, der "Bar-Bereich" nur am Mittwoch, Freitag und Samstag ab jeweils 21:00 Uhr.

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