OGH 29.6.2020, 8 ObA 53/20g
Pkt 9 lit b KollV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe
Der Kl war als Kellner in einem Lokal mit voneinander abgegrenztem "Café- und Bar-Bereich" tätig. Der Betrieb war an sechs Tagen in der Woche durchgehend ab 9:30 Uhr, davon aber nur an zwei Tagen von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr und an einem weiteren Tag von 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr geöffnet. Der "Café-Bereich" war zu diesen Zeiten immer geöffnet, der "Bar-Bereich" nur am Mittwoch, Freitag und Samstag ab jeweils 21:00 Uhr.

