OGH 25.6.2020, 9 ObA 36/20i
§ 37 Abs 2 AngG
Der Kl war bei der Bekl zuletzt als Leiter eines Bereichs beschäftigt. Er war Vorgesetzter von rund 40 MitarbeiterInnen. Dem Kl wird vorgeworfen, er habe MitarbeiterInnen diffamiert, denunziert und hinausgeekelt. Es hatte deshalb mehrfach Gespräche mit dem Kl gegeben. Dem Kl war auch angeboten worden, für die Bekl weiter tätig zu sein, jedoch als Experte und damit nicht mehr als Vorgesetzter zahlreicher MitarbeiterInnen. Dennoch setzte der Kl sein problematisches Führungsverhalten fort.

