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Schutz der COVID-19-Risikogruppe, Teil 1: Sozialversicherungsrecht

Aktuelles zur Corona-KriseCaroline KrammerDRdA-infas 2020, 278 Heft 4 v. 1.7.2020

Seit 6.5.2020 gilt ein neues BG (9. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/31), das gemeinsam mit einer dazugehörigen Verordnung des Gesundheitsministers (COVID-19-Risikogruppen-VO) jene Personengruppen mit Vorerkrankungen definiert, die – aus medizinischer Sicht – vor einer Infektion mit COVID-19 besonders zu schützen sind. Die Regelung gilt nun für alle AN, geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge – auch für jene, die in versorgungskritischen Bereichen arbeiten. Bereits mit dem 3. COVID-Gesetz (BGBl I 2020/23) wurden im April 2020 Bestimmungen zum COVID-19-Risiko-Attest im § 735 ASVG erlassen; mit dem 9. COVID-Gesetz wurden sie im Mai 2020 adaptiert. Mit dem 6.5.2020 ist auch die dazugehörige Risikogruppen-VO in Kraft getreten.

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