OGH 24.1.2020, 8 ObA 48/19w
§ 105 Abs 4 ArbVG
Das Recht auf Kündigungsanfechtung durch den BR setzt ein "Verlangen" des AN voraus, da das Kündigungsschutzverfahren nicht gegen den Willen des AN eingeleitet werden soll. Dies setzt aber voraus, dass dem BR in irgendeiner Form während der ihm für die Anfechtung zur Verfügung stehenden Frist bekannt wird, dass der AN eine Anfechtung wünscht oder zumindest mit einer solchen einverstanden ist.