OGH 17.12.2019, 10 ObS 149/19p
§ 133 ASVG
Eine Kostenübernahme für Außenseitermethoden wird abgelehnt, wenn schon mit schulmedizinischen Methoden das Auslangen gefunden werden hätte können, weil in diesem Fall das Maß des Notwendigen überschritten wird. Es reicht nicht aus, wenn nur eine von mehreren schulmedizinischen Methoden versucht wurde.