BVwG 18.11.2019, W162 2207846-1
§ 24, 25, 26 AlVG
Die Beschwerdeführerin beantragte am 5.9.2016 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz und bezog dieses von 5.9.2016 bis zum 30.6.2017 in der Höhe insgesamt von € 7.678,02. In ihrem Antrag auf Weiterbildungsgeld hat die Beschwerdeführerin angegeben, selbständig erwerbstätig zu sein.