OGH 13.9.2019, 10 ObS 36/19w
§ 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV
Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeits-Verordnung liegt im Fall der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit unterschiedlichem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf nur dann vor, wenn die Pflegetätigkeit an erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf entweder zeitlich oder nach der Anzahl der zu pflegenden Menschen mit besonderem Pflegeaufwand überwiegt.