BVwG 10.9.2019, W228 2219162-1
§ 10 AlVG
Eine Notstandshilfebezieherin hat sich auf eine mit eingeschriebener Post zugewiesene Stelle als Bürohilfskraft nicht beworben. Im Ermittlungsverfahren betreffend Sanktion gem § 10 AlVG gab sie an, den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben. Mit Bescheid vom 14.9.2018 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) den Leistungsverlust für sechs Wochen aus, da ihr das Schreiben nachweislich zugestellt, aber nicht von ihr behoben worden sei. Sie habe dadurch das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.