OGH 23.9.2010, 9 ObA 101/19x
§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG
Vom Erstgericht wurde festgestellt, dass überwiegendes Motiv der Bekl für die Kündigung des Kl die von diesem mehrmals angesprochene, von der Bekl angeordnete durchgehende Rufbereitschaft iS einer dauernden Erreichbarkeit und dessen Forderung nach Abhilfe gegenüber der Bekl war. Der Anfechtungsklage, derzufolge die Kündigung wegen offenbar nicht unberechtigter Geltendmachung vom AG in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den AN erfolgt ist, wurde stattgegeben.