OGH 23.9.2019, 9 ObA 99/19b
§ 27 Abs 3 und 4 Glücksspielgesetz
Im zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag ist festgehalten, dass das realisierte Trinkgeld ausschließlich dem AN zusteht. Dessen ungeachtet ordnete die bekl AG die Anwendung eines Systems an, wonach die "Spielleiter" – und damit auch der Kl – einen bestimmten Betrag aus den eingenommenen Trinkgeldern dem "Spielinspektor" abführen mussten, der dann an andere MitarbeiterInnen der Bekl verteilt wurde. Mit seiner Klage begehrte der AN die Herausgabe des