OGH 24.9.2019, 8 ObA 46/19a
§ 27 Z 1 AngG
Der Kl war für die Leitung der Buchhaltung von drei Tochtergesellschaften der Bekl zuständig. Alleinvertretungsbefugter Prokurist der Bekl war bis 2012 Dipl.-Kfm. G, der von der Bekl auch in den "Beirat" einer der Tochtergesellschaften entsandt worden war. Für seine Beiratstätigkeit bezog Dipl.-Kfm. G jährlich € 6.012,- inklusive 20 % USt, wobei er weder Umsatz- noch Einkommensteuer abführte. Hierbei sagte der Kl zu, Dipl.-Kfm. G bei der Nichtoffenlegung seiner Zusatzeinkommen behilflich zu sein.