OGH 25.10.2019, 8 ObA 52/19h
§ 26 Z 1 AngG
Eine seit 9.12.1996 als Sekretärin in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigte AN nahm, unmittelbar nachdem ihr im November 2016 die Dauerhaftigkeit ihres Gesundheitszustands klargeworden war, Verhandlungen mit dem AG über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf und informierte den AG auch genau über die Art ihrer Erkrankung. Nachdem die Verhandlungen zwischen den Parteien über eine einvernehmliche Auflösung am 9.1.2017 gescheitert waren, erklärte die AN am 18.1.2017 ihren Austritt wegen Gesundheitsgefährdung gem § 26 Z 1 AngG. Dem AG war bewusst, dass die AN zum Austrittszeitpunkt nicht in der Lage war, ihre Arbeitstätigkeit ohne Schaden für ihre Gesundheit wiederaufzunehmen. Dennoch sah er den Austritt als nicht gerechtfertigt an und verweigerte die Auszahlung von beendigungsabhängigen Ansprüchen, welche die AN mit vorliegender Klage geltend machte. Der AG wendete ein, die AN habe ihren Austritt nicht rechtzeitig erklärt, weil sie bereits seit November 2016 vom Austrittsgrund Kenntnis gehabt habe.