VwGH 2.7.2019, Ra 2018/08/0248
§§ 68, 68a, 225, 230 ASVG
Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten der Kl wurden bei der Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages von der DG (unionsrechtswidrig) nicht berücksichtigt. Mit Erk stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beitragsgrundlagen der Revisionswerberin nach dem ASVG auf Grund ihrer Tätigkeit als Vertragsbedienstete des Bundes in den Jahren 2000 und 2001 fest. Das BVwG führte im Wesentlichen aus, dass sich die festgestellten Beitragsgrundlagen auf die vom DG tatsächlich ausbezahlten monatlichen Entgelte und Sonderzahlungen gründeten. Nur im Umfang dieser tatsächlich gezahlten Entgelte habe der DG Beiträge zur PV geleistet. Den im Bescheid der Erstbehörde festgestellten Beitragsgrundlagen seien somit zu Recht die tatsächlich an die Revisionswerberin geleisteten Entgeltzahlungen zu Grunde gelegt worden. Dagegen brachte die Kl vor, dass ihr unter Berücksichtigung eines anderen festzusetzenden Vorrückungsstichtages andere Beträge an Gehalt, Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung sowie eine längere Entgeltfortzahlung aus Anlass ihres Krankenstandes gebührt hätte. Sie erhob deshalb Revision gegen das Erk des BVwG.