OGH 25.6.2019, 10 ObS 75/19f
§§ 234 Abs 1, 255 Abs 2 ASVG
Der vor 1965 geborene Kl beantragte bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Berufsunfähigkeitspension, welche abgewiesen wurde. Das Erstgericht stellte fest, dass der Kl in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag am 1.3.2016 18 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit als Angestellter erwarb und ab September 2002 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezog. Seiner Rechtsansicht nach soll der Rahmenzeitraum von 15 Jahren um die Zeit des Bezugs von Pensionsvorschüssen nach § 23 AlVG (von 1.6.2004 bis 30.6.2015) analog § 234 Abs 1 Z 2 lit a und § 255 Abs 4 Z 1 ASVG verlängert werden, weil Pensionsvorschüsse einer befristeten Berufsunfähigkeitspension gleich zu halten seien.