OGH 29.8.2019, 8 ObS 1/19h
§ 1 Abs 4 Z 3 IESG
Der Kl war bei der späteren Insolvenzschuldnerin seit 1.10.2002 als Angestellter beschäftigt. Über das Vermögen der AG wurde am 26.1.2018 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kl meldete im Konkurs der AG ua Entgelt für im Jahr 2017 geleistete Überstunden (208,72 Überstunden mit 50 % Zuschlag, 1,95 mit 100 % Zuschlag) im Gesamtbetrag von € 9.348,- netto an und beantragte dafür Insolvenz-Entgelt. Die bekl IEF-Service GmbH gab dem Antrag des Kl auf Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt überwiegend statt. Ein Mehrbegehren an Überstundenentgelt in Höhe von € 1.832,- netto lehnte sie wegen Überschreitung des Grenzbetrags nach § 1 Abs 4 Z 3 IESG ab.