OGH 29.8.2019, 8 ObA 39/19x
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Der seine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechtende Kl verdiente zuletzt € 4.925,- brutto monatlich. Aufgrund der Erkrankung seiner Gattin sei ihm ein Pendeln an einen anderen Arbeitsplatz unzumutbar, weswegen ihm die Auffindung eines vergleichbaren Arbeitsplatzes in absehbarer Zeit nicht möglich wäre.