OGH 27.6.2019, 8 ObA 76/18m
§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG
Die Kl arbeitete bei der Bekl als "General Manager". Ihr war von der Bekl die Gesamtverantwortung für die Führung des Beschäftigerbetriebes mit zunächst rund 180, später rund 100 Vollzeitäquivalenten an MitarbeiterInnen überantwortet. Sie konnte Einstellungen und Auflösungen von Dienstverhältnissen bis unterhalb der Position von Bereichsleitern eigenverantwortlich entscheiden. Allerdings hatte sie bei der Gewährung von Gehaltserhöhungen budgetäre Vorgaben einzuhalten und Urkunden mussten iS eines Vier-Augen-Prinzips auch vom Geschäftsführer oder dem Prokuristen – dessen Vorgesetzte die Kl aber im operativen Geschäft war – mit unterzeichnet werden. Sie war Ansprechpartnerin des BR auf AG-Seite.