OGH 23.7.2019, 9 ObA 84/19x
§ 863 ABGB
Einer AN wurde mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, sie zu kündigen und sie wählen könne, ob sie bis zum Ende des Dienstverhältnisses weiterarbeiten wolle oder ab sofort Zeitausgleich und Urlaub konsumieren wolle, woraufhin sie sich für Zweiteres entschied. Zwei Tage später wurde sie ausdrücklich aufgefordert, das Personalzimmer zu räumen und ihre Schlüssel abzugeben.