OGH 23.7.2019, 9 ObA 68/19v
§ 863 ABGB
Dem Kl (Vertragslehrer) wurde am 23.2.2017 ein Kurzgutachten zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit übermittelt, nach dem er fachärztlicherseits nicht einsetzbar und die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit nicht absehbar war. Mit Schreiben vom 23.3.2017 kündigte die Bekl das Dienstverhältnis zum 31.8.2017 wegen Dienstunfähigkeit des Kl auf. Nachdem der Kl am 12.7.2017 ausführliche Gutachten erhalten hatte, nach denen eine Besserung seines Gesundheitszustandes wahrscheinlich und eine Kalkülssteigerung erwartbar war, wandte er sich an seine Rechtsvertreterin, die – nach Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Kl – mit am 6.11.2017 übermitteltem Schreiben den Stadtschulrat aufforderte, die Kündigung für unwirksam zu erachten. Der Stadtschulrat lehnte dies noch am selben Tag ab. Am 21.12.2017 wurde die verfahrensgegenständliche Klage eingebracht.