OGH 7.5.2019, 10 ObS 11/19v
§§ 8 und 24 KBGG
Der Kl beantragte für seinen am 23.11.2010 geborenen Sohn einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Für den Zeitraum vom 23.11. bis 31.12.2011 wurde Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 2.574,- (€ 66,- täglich) gewährt. Anhand des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids für 2011 ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte des Kl aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 0,- für den Anspruchszeitraum 1.12. bis 31.12.2011. Die bekl Sozialversicherungsanstalt der