OGH 19.12.2018, 8 ObA 68/18k
§ 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995
Beim Kl traten in den Jahren 2012 und 2013 sieben Wochen übersteigende Krankenstände auf, ab 2014 bis zur Kündigungserklärung am 16.8.2017 lagen keine überhöhten Krankenstände mehr vor, weil sämtliche infolge von Unfällen aufgetretenen Krankenstände außer Betracht zu bleiben haben. (Siehe folgenden Absatz: Eine andere Beurteilung hätte sich eventuell ergeben, wenn weitere unfallbedingte Krankenstände zu erwarten gewesen wären [Anmerkung des Bearbeiters]). Der Kl wurde wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gekündigt.