OGH 15.5.2019, 9 ObA 48/19b
§ 40 DO.A
Die Erstkl und die Zweitkl stehen seit 1982 bzw 1983 in einem Dienstverhältnis zur Bekl. Auf ihre Dienstverhältnisse gelangte zu Beginn die bis 31.12.2010 geltende Bestimmung der Dienstordnung A für die Angestellten bei Sozialversicherungen Österreichs (DO.A) zur Anwendung. Diese normierte in § 40 Abs 2 DO.A, dass DN vor Vollendung des 16. Lebensjahres in die Bezugsstufe a, vor Vollendung des 17. Lebensjahres in die Bezugsstufe b und vor Vollendung des 18. Lebensjahres in die Bezugsstufe c einzustufen waren und in den Bezugsstufen a bis c vor Vollendung des 18. Lebensjahres zugebrachte Zeiten nicht als für die Einstufung in das Gehaltsschema anrechenbare Dienstzeiten galten.