OGH 15.5.2019, 9 ObA 45/19m
§§ 62 Z 1, 120 Abs 3, 121 Z 1 ArbVG
Die bekl AG vertritt in ihrer außerordentlichen Revision die Auffassung, dass sie die Dienstverhältnisse der kl Betriebsratsmitglieder auch ohne gerichtliche Zustimmung wirksam aufgekündigt habe, weil im Kündigungszeitpunkt bereits eine dauernde Betriebseinstellung vorgelegen sei und die Kl damit als bloß ehemalige Betriebsratsmitglieder nicht mehr vom besonderen Bestandschutz des § 120 Abs 3 ArbVG erfasst gewesen seien. Die Betriebsstilllegung setze nicht die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse voraus. Der OGH bestätigte dagegen die E der Vorinstanzen, die vom aufrechten Bestandschutz der Kl ausgegangen waren.