OGH 22.1.2019, 10 ObS 133/18h
§ 31 Abs 4 KBGG iVm § 89 Abs 4 ASGG
Die Kl bezog anlässlich der Geburt ihres Sohnes am 17.11.2015 für den Zeitraum vom 28.1. bis 9.6.2016 das pauschale Kinderbetreuungsgeld nach § 3 KBGG. Im Zeitraum vom 4.12.2015 bis 25.8.2016 war sie mit Hauptwohnsitz einer betreuten Mutter-Kind-Einrichtung in der Wohneinheit Top 230 gemeldet. Obwohl sie gemeinsam mit ihrem Kind in dieser Wohneinheit lebte, war der Sohn dort irrtümlich erst ab 10.6.2016 gemeldet. Davor war das Kind (ab 4.12.2015) in der von der Kl zuvor benutzten Wohneinheit – unter Top 235 – gemeldet.