VwGH 3.4.2019, Ra 2018/08/0241
§ 45 Abs 1 Z 4 VStG
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft (BH) Freistadt vom 11.9.2015 wurde die Mitbeteiligte mit einer Geldstrafe von € 730,- belegt, weil sie es als DG zu verantworten habe, dass ein DN nicht vor Arbeitsantritt am 1.1.2013 beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden sei. Die Mitbeteiligte erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) OÖ. Dieses setzte das Verfahren mit Beschluss vom 20.11.2015 bis zur Beendigung des beim BVwG anhängigen Verfahrens betreffend die Pflichtversicherung des DN aus. Mit Erk vom 12.6.2018 stellte das BVwG die Pflichtversicherung des DN auf Grund seiner Tätigkeit für die Mitbeteiligte fest.