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Amtswegige Stornierung von Anmeldungen zur Sozialversicherung bei Scheinunternehmen

Aus der Praxis – Für die PraxisWolfgang KozakDRdA-infas 2019, 159 Heft 3 v. 1.5.2019

Aufgrund des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) besteht die Möglichkeit für die Finanzbehörden, bei Vorliegen bestimmter Kriterien festzustellen, dass ein Unternehmen ein Scheinunternehmen iSd SBBG darstellt. Eine solche Feststellung hat nicht nur Folgen für das betroffene Unternehmen, sondern hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung auch Folgen für die in dem betroffenen Unternehmen gemeldeten DN. Deren Anmeldungen zur KV werden oftmals auch ohne vorherige Anhörung der betroffenen Personen zur Gänze storniert. Auch nach "Stornierung" erfolgt keine gesonderte Verständigung durch den Krankenversicherungsträger. Da an die grundlegende Beseitigung der Versicherung weitreichende Rechtsfolgen, wie der rückwirkende Verlust einer Kranken-Pensionsversicherung, geknüpft sind, führt geschilderte Vorgangsweise zu einem Rechtsschutzdefizit für die betroffenen Personen. In diesem Beitrag wird daher das Verfahren in Folge einer rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens behandelt.

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